(Pensionsgeschäft) Geschäfte, bei denen der Besitzer (Pensionsgeber) von Vermögenswerten (z.B. Forderungen, Wertpapiere) diese an einen Dritten (Pensionsnehmer) für eine begrenzte Zeit unter Übernahme der Rückkaufverpflichtung veräußert. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist von vornherein vereinbart oder wird später festgelegt. Für die Zeit des Kostgeschäftes geht das Eigentum an den Vermögenswerten an den Pensionsnehmer über.