Der Betriebserfolg oder -verlust einer Periode ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Erträge des laufenden Betriebes zu den Aufwendungen des laufenden Betriebes, noch vor den Erträgen und Aufwendungen des Finanzergebnisses bzw. den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Es ist gleichzusetzen mit der im § 231 Abs. 2 Z 9 UGB angeführten Zwischensumme, welche sich aus der Summe der Ziffern 1 – 8 dieses Paragraphen ergibt.