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Die Wiener Börse und das Börsegesetz

Die Wiener Börse ist die einzige Wertpapierbörse und zugleich die einzige allgemeine Warenbörse Österreichs. Eine spezielle Börse für landwirtschaftliche Produkte gibt es zudem in Wien.

Das Börsewesen ist in Österreich durch das Börsegesetz 2018 (BGBl. Nr. 107/2017) idgF geregelt.

Die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erfolgte bis 1998 durch die öffentlich-rechtliche Börsekammer, seit April 1998 wird die Wiener Börse von einem privaten Unternehmen verwaltet. Die Wiener Börse AG wird dabei in Teilbereichen (etwa der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel) als beliehenes Unternehmen behördlich tätig.

Börsegesetz-Novellen  brachten maßgebliche Änderungen und Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen u.A.:

  • strafrechtliche Sanktionen für den Missbrauch von Insiderinformation und Marktmanipulation (§ 154 BörseG 2018) sowie
  • Verpflichtung der Emittenten, geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen (§ 119 Abs. 4 Z 3 BörseG 2018
  • Verpflichtung der Emittenten zur Veröffentlichung kursrelevanter Informationen (§ 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018, nähere Informationen unter www.fma.gv.at
  • Erweiterung der Meldepflichten bei Änderungen bedeutender Beteiligungen an zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien eines Emittenten (wenn Stimmrechte von 3 % - nur sofern in der Satzung des Emittenten vorgesehen, 4 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 45 %, 50 %, 75 % oder 90 % erreicht, überschritten oder unterschritten werden; §§ 130 ff BörseG 2018)
  • Pflicht zur Erstellung von Zwischenberichten (§ 125 BörseG 2018)
  • Ermöglichung bzw. Erleichterung der Börsemitgliedschaft (Handelsteilnahme) für Unternehmen aus Drittstaaten (§ 29 BörseG 2018)

Betrieb Geregelter Märkte

Seit der Börsegesetznovelle BGBl. I Nr. 60 vom 31. Juli 2007, die am 1.11.2007 in Kraft getreten ist, wird zwischen dem Betrieb geregelter Märkte und dem Betrieb Multilateraler Handelssysteme (MTF) unterschieden.

Ein geregelter Markt ist ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und System des Marktes zum Handel zugelassen wurden.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat ein Verzeichnis geregelter Märkte zu führen.

Geregelter Markt ist in Österreich der Amtliche Handel im Sinne des Börsegesetzes.

Der Betrieb geregelter Märkte in Österreich bedarf einer Konzession der FMA nach Börsegesetz.

Die Wiener Börse AG ist Börseunternehmen und verfügt über eine Konzession zum Betrieb geregelter Märkte.

Betrieb Multilateraler Handelssysteme

Der Betrieb eines MTF ist eine Wertpapierdienstleistung, deren Erbringung einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf und grundsätzlich den Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes unterliegt.

Der Betreiber eines geregelten Marktes ist jedoch auf Grundlage einer gesonderten Genehmigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde berechtigt, ein MTF zu betreiben (siehe § 3 Abs. 3 Börsegesetz 2018).

Die Unterscheidung zwischen dem Betrieb geregelter Märkte und dem Betrieb Multilateraler Handelssysteme (MTF) hat zur Streichung der Bestimmung des § 69 Börsegesetz betreffend den Ungeregelten dritten Markt geführt, da dieser Markt nun als MTF gilt.

Die Wiener Börse AG als Börseunternehmen betreibt auf Grundlage von eigenen AGBs, den „Bedingungen für den Betrieb des Vienna MTF“, die mit Genehmigung der FMA aufgestellt wurden, das Multilaterale Handelssystem Vienna MTF.

Der Handel mit Finanzinstrumenten im Vienna MTF erfolgt nicht auf Grund einer formellen Zulassung zum Börsehandel.

Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Vienna MTF gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften)  der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 155 Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG 2018, wie auch die in § 119 Abs. 4 BörseG 2018 niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 154, 163 und 164 BörseG 2018. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Vienna MTF gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Vienna MTF einbezogen sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Vienna MTF einbezogen sind, kommen kann. Diese können – nicht abschließend aufgezählt – in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers an z.B. Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (z.B. Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger – z.B. steuerlicher – Hinsicht liegen.