(Wien) Das britische Unternehmen The Just Loans Group Plc wurde heute in den Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen. Die Aktien können in einer einmaligen untertägigen Auktion gehandelt werden. Laut Unternehmensangaben liegt die Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet alternativer Finanzierungsformen. Nach eigenen Angaben ist es das Unternehmensziel, für kapitalsuchende Unternehmen Finanzierungsquellen zu erschließen, die über das traditionelle Bankengeschäft hinausgehen, und zwar auf Basis robuster, skalierbarer und Anti-Geldwäsche-konformer Verfahren.
Über die Wiener Börse
Die Wiener Börse ist die einzige Wertpapierbörse Österreichs und stellt modernste Infrastruktur, Marktdaten und relevante Informationen zur Verfügung. Sie bietet österreichischen börsenotierten Unternehmen maximale Sichtbarkeit, die größte Liquidität und die höchste Transparenz. Anlegern gewährleistet sie eine reibungslose und effiziente Durchführung der Börsengeschäfte. Die Wiener Börse betreibt den zentralen Marktdatenfeed für Zentral- und Osteuropa (CEE) und hat sich in der Berechnung von Indizes auf die Region etabliert. Sie kooperiert im Verbund mit ihrer Holding-Mutter CEESEG mit über zehn Börsen in CEE und wird für dieses einzigartige Know-how weltweit geschätzt.
Über den Dritten Markt
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG, wie auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind, kommen kann. Diese können – nicht abschließend aufgezählt – in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger – zB steuerlicher – Hinsicht liegen.