Weiteres OGH-Urteil zu unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren
Gebühr von Banken darf tatsächlichen Aufwand nicht "grob überschreiten" - Verbraucherschutzverein initiierte Musterprozess gegen Bank Austria
Im konkreten Fall hatte ein Konsument für den Kauf einer Eigentumswohnung einen Kredit über 695.000 Euro aufgenommen. Im Kreditvertrag verpflichtete er sich zur Zahlung von "Bearbeitungsspesen" von 20.850 Euro. Damit sollten der Bank die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und die Erstellung der Kreditunterlagen abgegolten werden.
Gebühren dürfen tatsächlichen Aufwand nicht "grob überschreiten"
Der OGH hielt fest, dass eine pauschale Kreditbearbeitungsgebühr zwar nicht exakt dem tatsächlichen Aufwand entsprechen müsse, aber nur zulässig sei, solange die angefallenen Kosten nicht "grob überschritten" werden. Im vorliegenden Fall hatte die Bank einen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden angegeben. Selbst unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software sei "offenkundig", dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von über 20.000 Euro den tatsächlichen Kostenaufwand "grob überschreiten", so der OGH.
Frühere gerichtliche Entscheidungen stellten laut Verbraucherschutzverein (VSV) bereits klar, dass die Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr nach einem fixen Prozentsatz der Kreditsumme unzulässig ist, weil die Aufwendungen der Bank unabhängig von der Kreditsumme anfallen. Auch die Auflistung von Spesen ohne klare Zuordnung sei intransparent und damit unzulässig.
Teilnehmer an den Sammelaktionen des Verbraucherschutzvereins könnten nun in ähnlichen Fällen auf positive Urteile oder Vergleiche hoffen, sagt VSV-Obfrau Daniela Holzinger. Eine Teilnahme sei nach wie vor unter https://www.verbraucherschutzverein.eu/kredit/ möglich.
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Quelle: APA
