Einer der Hauptunterschiede zwischen den beiden von der Wiener Börse betriebenen Märkten liegt in den Folgepflichten. Der Amtliche Handel hat gegenüber dem Vienna MTF zusätzliche Anforderungen, die im Folgenden dargestellt werden.
Amtlicher Handel
Zusätzlich zu den laufenden Verpflichtungen im Vienna MTF, erfordert der Amtliche Handel auch die Einhaltung der EU-Transparenzrichtlinie. Hier kommt das Herkunftslandprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, dass alle Verpflichtungen gemäß der EU-Transparenzrichtlinie (insbesondere Jahres- und Halbjahresfinanzberichte) nur im (ausgewählten) Herkunftsland erfüllt werden müssen.
Bei Emittenten aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) kann der „Herkunftsmitgliedstaat“ gewählt werden, wenn die Stückelung der Anleihe 1.000 EUR oder mehr beträgt. In diesem Fall kann der Herkunftsmitgliedstaat der Staat sein, in dem der Emittent registriert ist oder das Land, in dem die Anleihe auf einem geregelten Markt notiert ist (in diesem Fall Österreich). Diese Auswahl muss der Öffentlichkeit über europaweite elektronische Verbreitungssysteme, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der zuständigen Behörde des Aufnahme-Mitgliedstaates bekannt gegeben werden.
Beträgt die Stückelung der Anleihe weniger als 1.000 EUR (für EWR-Emittenten), so muss der Herkunftsmitgliedstaat der Staat sein, in dem der Emittent registriert ist.
Bei Emittenten aus Drittländern (außerhalb des EWR) ist das Land, in dem die Anleihe auf einem geregelten Markt notiert ist (in diesem Fall Österreich), der Herkunftsmitgliedstaat.
Weitere Details finden Sie in den jeweiligen Factsheets im Download-Bereich.
Für Fragen stehen Ihnen die Experten unseres Listing-Teams sehr gerne jederzeit zur Verfügung.
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